Sozialversicherungsträger – Zuschuss
Antrag auf Kostenzuschuss zur Inanspruchnahme von klinisch-psychologischer Behandlungen ist bei folgenden klinischen Psychologinnen möglich, wenn Sie als KlientIn geführt sind:
Voraussetzung für Ihren Kostenzuschuss
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Es muss eine psychische Befindungsstörung, die eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstellt, vorliegen.
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Die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung spätestens vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung ist nachgewiesen, d.h. die ärztliche Bestätigung liegt vor.
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Hier finden Sie das Formular für die ärztliche Bestätigung zum Download.
Einreichung für Ihren Kostenzuschuss
Einreichung seitens der Honorarnote und der ärztlichen Bestätigung bei der jeweiligen Sozialversicherung durch die Klientin / den Klienten.
Kostenzuschüsse der einzelnen Versicherungen
Höhe des Kostenzuschusses der ÖGK
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Einzelsitzung 30 Minuten € 19,30
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Einzelsitzung 60 Minuten € 33,70
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Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 45 Minuten € 8,50
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Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 90 Minuten € 12,10
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Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 135 Minuten € 20,50
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Familiensitzung (mindestens 3 Personen) 75 Minuten € 42,70
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Familiensitzung (mindestens 3 Personen) 100 Minuten € 60,10
Höhe des Kostenzuschusses der SVS
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Einzelsitzung ab 25 Minuten € 26,26
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Einzelsitzung ab 50 Minuten € 45,00
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Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 45 Minuten € 10,51
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Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 90 Minuten € 15,01
Höhe des Kostenzuschusses BVAEB
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Einzelsitzung ab 50 Minuten € 46,60