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Sozialversicherungsträger – Zuschuss

Antrag auf Kostenzuschuss zur Inanspruchnahme von klinisch-psychologischer Behandlungen ist bei folgenden klinischen Psychologinnen möglich, wenn Sie als KlientIn geführt sind:

 

Voraussetzung für Ihren Kostenzuschuss

  1. Es muss eine psychische Befindungsstörung, die eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstellt, vorliegen.

  2. Die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung spätestens vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung ist nachgewiesen, d.h. die ärztliche Bestätigung liegt vor.

  3.              Hier finden Sie das Formular für die ärztliche Bestätigung zum Download.

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Einreichung für Ihren Kostenzuschuss

Einreichung seitens der Honorarnote und der ärztlichen Bestätigung bei der jeweiligen Sozialversicherung durch die Klientin / den Klienten.

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Kostenzuschüsse der einzelnen Versicherungen

 

Höhe des Kostenzuschusses der ÖGK

  • Einzelsitzung 30 Minuten € 19,30

  • Einzelsitzung 60 Minuten € 33,70

  • Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 45 Minuten € 8,50

  • Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 90 Minuten € 12,10

  • Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 135 Minuten € 20,50

  • Familiensitzung (mindestens 3 Personen) 75 Minuten € 42,70

  • Familiensitzung (mindestens 3 Personen) 100 Minuten € 60,10
     

Höhe des Kostenzuschusses der SVS

  • Einzelsitzung ab 25 Minuten € 26,26

  • Einzelsitzung ab 50 Minuten € 45,00

  • Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 45 Minuten € 10,51

  • Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 90 Minuten € 15,01


Höhe des Kostenzuschusses BVAEB

  • Einzelsitzung ab 50 Minuten € 46,60

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