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Sozialversicherungsträger – Zuschuss

Antrag auf Kostenzuschuss zur Inanspruchnahme von klinisch-psychologischer Behandlungen ist bei folgenden klinischen Psychologinnen möglich, wenn Sie als KlientIn geführt sind:

 

Voraussetzung für Ihren Kostenzuschuss

  1. Es muss eine psychische Befindungsstörung, die eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstellt, vorliegen.

  2. Die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung spätestens vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung ist nachgewiesen, d.h. die ärztliche Bestätigung liegt vor.

  3.              Hier finden Sie das Formular für die ärztliche Bestätigung zum Download.

Einreichung für Ihren Kostenzuschuss

Einreichung seitens der Honorarnote und der ärztlichen Bestätigung bei der jeweiligen Sozialversicherung durch die Klientin / den Klienten.

Kostenzuschüsse der einzelnen Versicherungen

 

Höhe des Kostenzuschusses der ÖGK

  • Einzelsitzung 30 Minuten € 19,30

  • Einzelsitzung 60 Minuten € 33,70

  • Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 45 Minuten € 8,50

  • Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 90 Minuten € 12,10

  • Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 135 Minuten € 20,50

  • Familiensitzung (mindestens 3 Personen) 75 Minuten € 42,70

  • Familiensitzung (mindestens 3 Personen) 100 Minuten € 60,10
     

Höhe des Kostenzuschusses der SVS

  • Einzelsitzung ab 25 Minuten € 26,26

  • Einzelsitzung ab 50 Minuten € 45,00

  • Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 45 Minuten € 10,51

  • Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 90 Minuten € 15,01


Höhe des Kostenzuschusses BVAEB

  • Einzelsitzung ab 50 Minuten € 46,60

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